Plötzlich pflegebedürftig zu werden ist erst einmal ein Schock und kann die Betroffenen sowie Angehörigen ganz schön überrumpeln. Genau in dem Moment tritt die Pflegeversicherung in Kraft und erleichtert die neue Lebenssituation. Egal ob private Vorsorge oder gesetzliche Versicherung – beide Varianten richten sich nach dem Sozialgesetzbuch und müssen somit die gleichen Auflagen erfüllen.

Pflegekostenversicherung, selbstständige Pflegerentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Pflegetagegeld… Im scheinbar endlosen Ozean der Versicherungen kann man schon mal den Überblick verlieren. Ist man im Ernstfall jetzt überhaupt durch die Pflegeversicherung abgesichert? Ja! Die Pflegeversicherung gehört mit der Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosenversicherung zu den gesetzlichen Versicherungen, wobei die Pflegeversicherung der jüngste eigenständige Zweig ist. Sie wird immer von der Krankenkasse oder der privaten Pflegeversicherung mit angeboten, es ist also nicht möglich privat pflegeversichert, aber gesetzlich krankenversichert zu sein und andersrum. Jede Person ist pflegeversicherungspflichtig, die einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse angehört, und wird somit im Fall pflegbedürftig zu werden unterstützt.

Seit 2017 werden die Leistungen gemäß des Pflegegrades zugeteilt. Die Pflegeversicherung ist allerdings keine Vollversicherung, sondern übernimmt die Kosten der ambulanten oder (teil-) stationären Pflege bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Für eine vollständige Absicherung muss eine private Pflege-Zusatzversicherung abgeschlossen werden oder die zusätzlichen Kosten privat getragen werden. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss einen Antrag dafür stellen. Die Pflegekasse hat daraufhin fünf Wochen Zeit den Antrag zu bearbeiten und den Entscheid in schriftlicher Form mitzuteilen. Sollten einige Leistungen nur befristet bewilligt worden sein, muss vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden – in diesem Fall wird Sie die Pflegekasse aber darüber informieren.

Ein Pflegegutachten ist notwendig, um den Pflegegrad festzustellen. Dazu lässt die Pflegeversicherung von unabhängigen Gutachtern ein Gutachten zum Grad der Pflegebedürftigkeit und zum Pflegeaufwand erstellen. Außerdem können Hinweise gegeben werden, welche Art von Pflege in Frage kommt: häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege.

Grundsätzlich gilt: Pflegebedürftig ist, wer eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung hat oder eine gesundheitliche Belastung nicht selbständig bewältigen kann. Die genauen Kriterien für die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit sind gesetzlich geregelt. Wichtig ist jedoch, dass die Pflegebedürftigkeit auf Dauer besteht und eine gewissen Schwere aufweist. Vom festgestellten Pflegegrad ist anschließend abhängig, welche Leistungen von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Diese Kriterien sind für die Festlegung des Pflegegrades ausschlaggebend:

  • Mobilität (10 Prozent)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 Prozent)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent)
  • Selbstversorgung (40 Prozent)
  • Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 Prozent)
  • Gestaltung des Alltagslebens (15 Prozent)
  • Außerhäusliche Aktivitäten
  • Haushaltführung


Bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Kindern, wird der Entwicklungsstand des Kindes mit dem eines altersgleichen Artgenossen verglichen und anhand dessen ein Pflegegrad festgelegt.
Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit ergibt sich eine Aufteilung auf die einzelnen Pflegegrade.

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